Kosten

Eine pauschale Aussage über Kosten des Rechtsbeistandes zu machen, ist schwierig. Es hängt letztlich vom Stand des Verfahrens, der Art der Rechtssache und natürlich nicht minder um die Art und den Umfang des Einzelfalles ab, wie sich die Kosten zusammensetzen.

Erstberatung

Selbstverständlich klären wir mit Ihnen schon im ersten Gespräch, was an Kosten auf sie zukommen kann. Wir lassen Sie nicht im Unklaren, so dass Sie frei entscheiden können, ob Sie unsere rechtliche Expertise in Anspruch nehmen möchten. Für die Erstberatung erheben wir eine Gebühr, die vom Umfang Ihrer Angelegenheit abhängt. In der Regel nehmen wir zwischen 100,00 € und 150,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, das kann aber auch schon mal mehr werden, wenn Ihr Fall kompliziert oder umfangreich ist. Für Menschen mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, einen Beratungshilfeschein zu bekommen. Diesen erhalten Sie auf Antrag beim Amtsgericht des Bezirkes, in dem Sie gemeldet sind. Sollten Sie Beratungshilfe erhalten, bringen Sie den Schein bitte zum Erstgespräch mit. Sollten Sie eine Erstberatung benötigen, vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Unsere Vergütung

Hauptsächlich rechnen wir zu den gesetzlichen Gebühren nach RVG ab und verzichten auf stundenweise Abrechnung auf Honorarbasis. Lediglich in aufwendigen Fällen und solchen, bei denen eine Abrechnung nach RVG nicht mehr angemessen ist, einigen wir uns mit Ihnen auf ein Honorar, das allen Interessen gerecht wird.

Prozesskostenhilfe

Grundsätzlich besteht für Menschen mit geringem Einkommen auch die Möglichkeit – für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung – Prozesskostenhilfe (sog. PKH) zu beantragen. Das Gericht kann Sie dann abhängig von Ihren individuellen Vermögensverhältnissen von der Zahlung der Kosten befreien oder eine Ratenzahlung bewilligen und uns als RechtsanwäLte* beiordnen. In beiden Fällen rechnen wir unsere Gebühren gegenüber der Staatskasse ab. Wir informieren Sie hierüber gerne im Erstberatungsgespräch. Sprechen Sie uns einfach an.

Pflichtverteidigung

Beschuldigte und Angeklagte in Strafverfahren erhalten nach bisher geltendem Recht keine Prozesskostenhilfe. In einigen gesetzlich geregelten Fällen ist jedoch eine sogenannte „notwendige Verteidigung“ vorgesehen. Es besteht dann die Möglichkeit uns als RechtsanwäLte* beizuordnen. Im Falle einer solchen Beiordnung rechnen wir unsere Gebühren gegenüber der Staatskasse ab.

Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, so können die Kosten Ihrer außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Vertretung durch uns vom Versicherungsschutz gedeckt sein. Ob dies tatsächlich der Fall ist, steht oft verklausuliert im „Kleingedruckten“ des Vertrages. Daher kontaktieren Sie möglichst frühzeitig Ihre Rechtsschutzversicherung und bitten um eine Deckungszusage. Diese Deckungszusage benötigen wir, um die anfallenden Gebühren gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung abzurechnen.